Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß ADR
Schulung von Gefahrgutfahrern
Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtiger Menge transportieren, müssen gemäß 8.2 ADR im Besitz einer ADR-Schulungsbescheinigung sein.
Die ADR-Schulungsbescheinigung wird von der IHK für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt, sofern der Fahrer an einem anerkannten Lehrgang teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. Die Schulungen sind nach folgendem System gegliedert:
Basiskurs für Fahrzeugführer von:
- Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die im Stück- oder Schüttguttransport eingesetzt werden,
- Fahrzeugen, die gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC deren Einzelfassungsraum drei Kubikmetern nicht übersteigt oder in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu einem Kubikmeter transportieren,
- Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum bis zu einem Kubikmeter.
Aufbaukurs Tank für Fahrzeugführer von:
- Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC deren Einzelfassungsraum drei Kubikmeter übersteigt, transportiert werden,
- Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als einem Kubikmeter, transportiert werden,
- Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als einem Kubikmeter.
- Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Basiskurs
Aufbaukurs Klasse 7 für Fahrzeugführer von:
- Fahrzeugen, mit denen - unabhängig vom zulässigem Gesamtgewicht (sofern S12 nicht anwendbar ist) - Stoffe der Klasse 7 transportiert werden.
- Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Basiskurs.
Aufbaukurs Klasse 1 für Fahrzeugführer von:
- Fahrzeugen, mit denen - unabhängig vom zulässigem Gesamtgewicht - Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 transportiert werden.
- Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Basiskurs.
- Innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Bescheinigung hat der Fahrzeugführer eine Auffrischungsschulung zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Die ADR-Schulungsbescheinigung wird daraufhin um weitere 5 Jahre ab Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert.
Unterweisungspflicht für Fahrzeugführer, die keine ADR Bescheinigung benötigen:
Fahrzeugführer, die Gefahrgüter in nicht kennzeichnungspflichtiger Menge transportieren, benötigen keine ADR-Schulungsbescheinigung. Laut 8.2.3 ADR muss dieser Personenkreis aber über die Gefahrgut relevanten Bestimmungen unterwiesen worden sein. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Der Inhalt der Unterweisung ist in Kapitel 1.3 ADR festgelegt und muss eine Einführung, eine aufgabenbezogene Unterweisung und eine Sicherheitsunterweisung umfassen. Die Dauer ist nicht konkret festgelegt. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufzubewahren. Bei Vorschriftenänderungen ist diese in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungen zu ergänzen. Ein Zeitintervall wird nicht vorgegeben.
Merkblatt Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß ADR