Für Schulungsveranstalter

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: LE image - Fotolia.com

Wer in der ADR-Fahrer- oder Gefahrgutbeauftragten-Ausbildung tätig werden möchte, benötigt eine Anerkennung durch die Industrie und Handelskammern (Gefahrgutbeförderungsgesetz, § 5).

Lehrgangsveranstalter müssen in der Lage sein, die Lehrgänge ordnungsgemäß durchzuführen. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die Lehrgänge den Anforderungen des ADR und den IHK-Satzungen entsprechen.

Detaillierte Informationen können den IHK-Satzungen betreffend Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen und Prüfung und Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte entnommen werden.